Category Image
Gesetze

RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 353 RVO, [Besoldungsplan]

(1)1 Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2 Dabei regelt sie:

  • 1.wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
  • 2.in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
  • 3.unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.