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Richtlinien

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
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LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023



R 39.3 LStR, Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

1 Ein Antrag nach § 39e Absatz 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31. 12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2 Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Absatz 8 Satz 2 EStG). 3 Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39c Absatz 1 und 2 EStG vorzunehmen. 4 Für Arbeitnehmer,

  • 1.die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • 2.die nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind,
  • 3.die nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39a EStG berücksichtigt wird oder
  • 4.deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird,
hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. 5 Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

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