Richtlinien
LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Einführung LStR
Zu § 3 Nummer 2 EStG
R 3.2 LStR, Leistungen nach dem SGB III (§ 3 Nummer 2 EStG)
Zu § 3 Nummer 4 EStG
R 3.4 LStR, Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nummer 4 EStG)
Zu § 3 Nummer 6 EStG
R 3.6 LStR, Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nummer 6 EStG)
Zu § 3 Nummer 11 EStG
R 3.11 LStR, Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nummer 11 EStG)
Zu § 3 Nummer 12 EStG
R 3.12 LStR, Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)
Zu § 3 Nummer 13 EStG
R 3.13 LStR, Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 13 EStG)
Zu § 3 Nummer 16 EStG
R 3.16 LStR, Steuerfreie Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nummer 16 EStG)
Zu § 3 Nummer 26 EStG
R 3.26 LStR, Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nummer 26 EStG)
Zu § 3 Nummer 28 EStG
R 3.28 LStR, Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nummer 28 EStG)
Zu § 3 Nummer 30 EStG
R 3.30 LStR, Werkzeuggeld (§ 3 Nummer 30 EStG)
Zu § 3 Nummer 31 EStG
R 3.31 LStR, Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nummer 31 EStG)
Zu § 3 Nummer 32 EStG
R 3.32 LStR, Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nummer 32 EStG)
Zu § 3 Nummer 33 EStG
R 3.33 LStR, Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nummer 33 EStG)
Zu § 3 Nummer 45 EStG
R 3.45 LStR, Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nummer 45 EStG)
Zu § 3 Nummer 50 EStG
R 3.50 LStR, Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nummer 50 EStG)
Zu § 3 Nummer 58 EStG
R 3.58 LStR, Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten (§ 3 Nummer 58 EStG)
Zu § 3 Nummer 59 EStG
R 3.59 LStR, Steuerfreie Mietvorteile (§ 3 Nummer 59 EStG)
Zu § 3 Nummer 62 EStG
R 3.62 LStR, Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nummer 62 EStG, § 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV)
Zu § 3 Nummer 64 EStG
R 3.64 LStR, Kaufkraftausgleich (§ 3 Nummer 64 EStG)
Zu § 3 Nummer 65 EStG
R 3.65 LStR, Insolvenzsicherung (§ 3 Nummer 65 EStG)
Zu § 3b EStG
R 3b LStR, Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)
Zu § 8 EStG
R 8.1 LStR, Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 EStG)
R 8.2 LStR, Belegschaftsrabatte (§ 8 Absatz 3 EStG)
Zu § 9 EStG
R 9.1 LStR, Werbungskosten
R 9.2 LStR, Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 9.3 LStR, Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden
R 9.4 LStR, Reisekosten
R 9.5 LStR, Fahrtkosten als Reisekosten
R 9.6 LStR, Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
R 9.7 LStR, Übernachtungskosten
R 9.8 LStR, Reisenebenkosten
R 9.9 LStR, Umzugskosten
R 9.10 LStR, Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
R 9.11 LStR, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 9.12 LStR, Arbeitsmittel
R 9.13 LStR, Werbungskosten bei Heimarbeitern
Zu § 19 EStG
R 19.1 LStR, Arbeitgeber
R 19.2 LStR, Nebentätigkeit und Aushilfstätigkeit
R 19.3 LStR, Arbeitslohn
R 19.4 LStR, Vermittlungsprovisionen
R 19.5 LStR, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 19.6 LStR, Aufmerksamkeiten
R 19.7 LStR, Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 19.8 LStR, Versorgungsbezüge
R 19.9 LStR, Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
Zu § 38 EStG
R 38.1 LStR, Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.2 LStR, Zufluss von Arbeitslohn
R 38.3 LStR, Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 38.4 LStR, Lohnzahlung durch Dritte
R 38.5 LStR, Lohnsteuerabzug durch Dritte
Zu § 39 EStG
R 39.1 LStR, Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.2 LStR, Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR, Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR, Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39.5 LStR, Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Zu § 39a EStG
R 39a.1 LStR, Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.2 LStR, Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 LStR, Freibeträge bei Ehegatten
Zu § 39b EStG
R 39b.1 LStR, unbesetzt
R 39b.2 LStR, Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
R 39b.3 LStR, Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR, Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.5 LStR, Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.6 LStR, Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
R 39b.7 LStR, unbesetzt
R 39b.8 LStR, Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.9 LStR, Besteuerung des Nettolohns
Zu § 39c EStG
R 39c LStR, Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
Zu § 40 EStG
R 40.1 LStR, Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Absatz 1 EStG)
R 40.2 LStR, Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Absatz 2 EStG)
Zu § 40a EStG
R 40a.1 LStR, Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40a.2 LStR, Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Zu § 40b EStG
R 40b.1 LStR, Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1. 1. 2005 erteilt wurden
R 40b.2 LStR, Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
Zu § 41 EStG
R 41.1 LStR, Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.2 LStR, Aufzeichnung des Großbuchstabens U
R 41.3 LStR, Betriebsstätte
Zu § 41a EStG
R 41a.1 LStR, Lohnsteuer-Anmeldung
R 41a.2 LStR, Abführung der Lohnsteuer
Zu § 41b EStG
R 41b LStR, Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Zu § 41c EStG
R 41c.1 LStR, Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR, Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR, Nachforderung von Lohnsteuer
Zu § 42b EStG
R 42b LStR, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
Zu § 42d EStG
R 42d.1 LStR, Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR, Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
R 42d.3 LStR, Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
Zu § 42e EStG
R 42e LStR, Anrufungsauskunft
Zu § 42f EStG
R 42f LStR, Lohnsteuer-Außenprüfung
R 39.3 LStR , Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 1 Ein Antrag nach § 39e Absatz 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31. 12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2 Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Absatz 8 Satz 2 EStG). 3 Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39c Absatz 1 und 2 EStG vorzunehmen. 4 Für Arbeitnehmer,
1. die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, 2. die nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, 3. die nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39a EStG berücksichtigt wird oder 4. deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird,
hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren.
5 Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
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