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Richtlinien

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) [SGBV§22a-RL]
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SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen



§ 5 SGBV§22a-RL, Individueller Mundgesundheitsplan

(1)1 Auf Grundlage des Mundgesundheitsstatus nach § 4 erstellt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt einen individuellen Mundgesundheitsplan. 2 Angaben der Versicherten oder des Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen werden bei der Erstellung des Plans berücksichtigt.

(2) Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe:

  • a)der gegenüber der Versicherten oder dem Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und/oder Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie,
  • b)der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel,
  • c)ob die Maßnahmen von der Versicherten oder dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind,
  • d)zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung.

(3) Der individuelle Mundgesundheitsplan wird von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt in den Vordruck nach § 8 eingetragen.

(4)1 Die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird im Rahmen der nächsten Erhebung des Mundgesundheitsstatus durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt überprüft. 2 Auf Grundlage der Überprüfung wird der individuelle Mundgesundheitsplan ggf. angepasst.

(5) Die Erstellung bzw. Anpassung des individuellen Mundgesundheitsplans erfolgt im Zusammenhang mit der Erhebung des Mundgesundheitsstatus einmal im Kalenderhalbjahr.


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