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Richtlinien

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) [SGBV§22a-RL]
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SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen



§ 7 SGBV§22a-RL, Entfernung harter Zahnbeläge

1 Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2 Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.


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