(1)1 Maßnahmen, die nicht aufgrund der in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen veranlasst und durchgeführt werden, dürfen nicht zulasten der Krankenkassen verordnet und durchgeführt werden. 2 Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen von nach § 124 SGB V zugelassenen Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern durchgeführt werden. 3 Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung der vorliegenden Schädigungen geboten sind (insbesondere Leistungen nach §§ 46 und § 79 SGB IX). 4 Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle verordnet werden. 5 Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden.
(2) Heilmittel dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach den §§ 46 Absatz 1 und 2 und § 79 SGB IX in Verb. mit der FrühV vom 24. 6. 2003, geändert am 23. 12. 2016, als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.
(3)1 Sofern aus Sicht der Zahnärztin oder des Zahnarztes ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen eine Durchführung der Heilmittelbehandlung als telemedizinische Leistung spricht, ist diese auf dem Verordnungsvordruck auszuschließen. 2 Ein entsprechender Hinweis ist von der Verordnerin oder dem Verordner in dem Feld gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe j auf dem Verordnungsvordruck einzutragen.
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