Category Image
Richtlinien

HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 29 HilfsM-RL, Versorgungsvarianten

(1)1 Die Standardversorgung ist die Versorgung mit Luftleitungshörgeräten, die insbesondere als Hinter-dem-Ohr (HdO) und Im-Ohr (IO)-Geräte oder im Einzelfall mit Begründung Taschengeräte angeboten werden. 2 Die adäquate Hörgerätetechnik ist gemäß der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und im Rahmen der Grundbedürfnisse angemessen zu verordnen. 3 Im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten kann Analog-Technik gewählt werden. 4 Für Versicherte mit Anspruch auf eine Übertragungsanlage nach § 19 Absatz 3 ist eine Gerätetechnik mit Audio-Eingang oder anderen Ankopplungstechniken zu wählen. 5 Nur in medizinisch begründeten Fällen kommen Versorgungen der folgenden Absätze in Betracht.

(2) Als Knochenleitungshörhilfen kommen in Betracht:

  • -Hörhilfen mit Knochenleitungshörer (kopfbügel-, magnet- oder stirnbandgehalten),
  • -Knochenleitungshörbügel (eingearbeitet in oder angesteckt an eine Brillenfassung) oder
  • -teilimplantiertes Knochenleitungshörgerät mit percutaner (hautperforierender) Fixtur.

(3)1 Eine CROS-Versorgung (Contralateral Routing of Signals = Leitung des Schallsignals von einer Kopfseite zur anderen) kommt in Betracht bei hochgradiger Asymmetrie des Gehörs, wenn gerätetechnisch die schlechter hörende bzw. taube Seite nicht mehr zielführend versorgbar ist, während auf der Gegenseite Normakusis oder eine noch nicht hörhilfenversorgungspflichtige Schwerhörigkeit vorliegt. 2 Liegen auf dem besser hörenden Ohr die Versorgungsvoraussetzungen für eine Hörhilfenversorgung vor, kann eine BiCROS-Versorgung angezeigt sein. 3 Die Signalübertragung ist drahtgebunden oder per Funk möglich. 4 Die CROS- bzw. BiCROS-Versorgung verlangt von der Versicherten oder dem Versicherten eine längere Eingewöhnungszeit.

(4) Ein Kinnbügelhörer ist nur verordnungsfähig, wenn eine Versorgung mit HdO/IO-Geräten medizinisch nicht möglich ist.

(5) Als Tinnitusgeräte sind solche Geräte zu wählen, die ein Rauschspektrum anbieten, welches die subjektive Tinnituswahrnehmung ausreichend lindert.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.