Category Image
Richtlinien

ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie



§ 5 ST-RL, Leistungsumfang

(1)1 Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreuung sind abhängig von den individuellen medizinischen Erfordernissen. 2 Es können bis zu 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens 3 Jahren erbracht werden. 3 Unter einem Krankheitsfall im Sinne dieser Richtlinie ist eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in § 2 aufgeführten Indikationen von bis zu 3 Jahren zu verstehen. 4 Soweit alle übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt nach Ablauf von 3 Jahren erneut die Gewährung von Soziotherapie in Betracht, auch wenn dem Therapiebedarf unverändert dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt.

(2)1 Vor der ersten Verordnung nach § 4 Absatz 1 bis 3 können bis zu 5 Probestunden verordnet werden, die auf diese Verordnung angerechnet werden. 2 Die Verordnung von Probestunden zur Abklärung der Therapiefähigkeit der Patientin oder des Patienten und Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans kann maximal 2-mal pro Jahr für eine Versicherte oder einen Versicherten erfolgen. 3 Verordnungen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 können jeweils bis maximal 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden. 4 Verordnet werden dürfen nur so viele Therapieeinheiten, wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich scheinen.

(3)1 Eine Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten. 2 Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden. 3 Dies ist in der soziotherapeutischen Dokumentation (Zeitaufwand) entsprechend zu vermerken.

(4)1 Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht. 2 Soziotherapie kann in Absprache zwischen Verordnerin oder Verordner und soziotherapeutischem Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischen Maßnahmen erbracht werden. 3 Dabei kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu 12 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer umfassen. 4 Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten. 5 Dadurch darf jedoch das maximale Gesamtkontingent für Soziotherapie von 120 Zeitstunden nicht überschritten werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.