Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
(1) Mit Wirkung vom 1. 1. 2003 an ist die Bestimmung des [aktuell] § 418 SGB III in das Gesetz eingefügt worden. Danach werden Arbeitgeber, wenn sie einen älteren Arbeitslosen einstellen, von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit. Die Vorschrift soll den Arbeitgebern den Anreiz bieten, verstärkt ältere Arbeitslose einzustellen.
-der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat,
-der Arbeitnehmer vor der Einstellung arbeitslos gewesen ist und
-das Beschäftigungsverhältnis erstmals mit diesem Arbeitgeber begründet wird.
(3) Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nach [aktuell] § 418 SGB III ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung nach [aktuell] § 417 SGB III (vgl. Ziff. E.I.) hat. Sie setzt keinen Antrag bei der Krankenkasse oder bei einem Arbeitsamt voraus.
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