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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1.1.8. MDK-RL, Sonstige ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 43 Nummer 2 SGB V)

Der MDK berät die Krankenkassen, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung sonstiger ergänzender Leistungen zur Rehabilitation, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, erfüllt sind.


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