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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1.1.10. MDK-RL, Fahrkosten (§ 60 SGB V)

(1) Bei Fahrkosten kann eine Stellungnahme des MDK dazu in Betracht kommen, ob

  • -ein Krankentransport aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
  • -das gewählte Transportmittel (z. B. Taxi statt öffentliches Verkehrsmittel) erforderlich ist,
  • -die nächsterreichbare geeignete Behandlungsmöglichkeit genutzt wird.

(2) Da die ärztlichen Verordnungen von Krankentransporten im Allgemeinen von den Krankenkassen vor Ausführung des Transportes nicht zu genehmigen sind, ist in Zweifelsfällen auch eine nachträgliche Prüfung möglich. Die für die Notwendigkeit der Verordnung maßgebenden Verhältnisse lassen sich nachträglich nur schwer objektivieren. Die Notwendigkeit von Fahrkosten lässt sich jedoch bei längeren Behandlungsserien im Voraus beurteilen.


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