(1) Kinderrehabilitationen werden für Kinder und Jugendliche erbracht, wenn hierdurch das in § 2 definierte Rehabilitationsziel erreicht werden kann sowie Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben sind.
(2) Rehabilitationsfähigkeit liegt vor, wenn eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit gegeben ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine soziale Integrationsfähigkeit (Gruppenfähigkeit) nicht besteht.
(3)
Rehabilitationsbedürftigkeit besteht bei Vorliegen
-einer chronischen Krankheit,
-einer beeinträchtigten Gesundheit oder
-einer erheblichen Gesundheitsgefährdung,
die in Abhängigkeit von Funktionsstörungen und Kontextfaktoren in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu Teilhabestörungen und zu einer Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen kann.
(4)1§ 13 Absatz 2 SGB VI findet Anwendung. 2 Ebenso werden keine Leistungen für Kinder und Jugendliche erbracht, bei denen pädagogische und therapeutische Interventionen mit dem ausschließlichen Ziel der sozialen Integration im Vordergrund stehen.
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