Ziff. A.II. RS 1983/01, Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
(1) Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des [§ 23a Absatz 1 SGB IV] fallen alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören u. a. Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht; dies gilt auch für Zahlungen nach dem Ausscheiden. Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des [§ 23a Absatz 1 Satz 1 SGB IV] dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte [Entgelt]abrechnungszeiträume gewährt werden.
(2) Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als Versorgungsbezüge unter § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG fallen, stellen kein Arbeitsentgelt und damit auch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des [§ 23a Absatz 1 Satz 1 SGB IV] dar. . .
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