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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.1. RS 1983/01, Beitragsgruppen

(1) Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.

(2) Ist vor der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten (z. B. in der Arbeitslosenversicherung wegen [Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI — § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III]), dann sind zu diesem Versicherungszweig aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten. Vgl. im Übrigen die Ausführungen unter Ziff. A.IV.2. Absatz 4.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

Beitragsgruppe 1111

Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI am 20. 10.

Beitragsgruppe 1101 ab 1. 11.

Weihnachtsgeld am 15. 11.

Beiträge aus dem Weihnachtsgeld sind nach Beitragsgruppe 1101 zu berechnen.

(3) Sofern im Laufe des Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat ([§ 172 Absatz 1 Satz 1 SGB VI]), ist die gesamte Beschäftigungszeit für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

beschäftigt als Angestellter mit einem Monatsgehalt von5 000 EUR
Bezug einer Vollrente wegen Alters und damit Rentenversicherungsfreiheit ab 1. 7. 2017
Weihnachtsgeld im November 20175 000 EUR
Beitragsberechnung für November 2017:
anteilige Jahres-BBG * bis November 201769 850 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November55 000 EUR
Differenz14 850 EUR

Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beitrage sind nach Beitragsgruppe 0300 zu erheben.

* Jahres-BBG Allgemeine Rentenversicherung (West)


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