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Grundsätze

PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen

Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
Sozialversicherungsrecht
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PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen



§ 7 PK-FhV, Antrag der Pflegekasse

(1)1 Die Bewilligung der Liquiditätshilfe setzt einen schriftlichen, vom Vorstand oder einem anderen satzungsmäßig bestimmten Vertreter gezeichneten Antrag der Pflegekasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung voraus. 2 Dem Antrag sind der Vordruck nach § 6 Absatz 1 sowie ggf. weitere aussagefähige Unterlagen zum Nachweis der absehbar drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie eine schriftliche Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes über die Begründetheit der Antragstellung beizufügen. 3 Die Pflegekasse stellt den Antrag sowie die Dokumente auch dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung. 4 Die antragstellende landesunmittelbare Pflegekasse informiert zudem die für sie zuständige Aufsichtsbehörde über die Antragstellung.

(2)1 In dem Antrag ist neben der Höhe der erbetenen Hilfeleistung auch anzugeben und zu begründen, ob die Hilfe in Form einer Abschlagszahlung im monatlichen Finanzausgleich (§ 4) oder als besondere finanzielle Hilfe außerhalb des monatlichen Ausgleichsverfahrens (§ 5) begehrt wird. 2 Der Antrag muss darüber hinaus eine Erklärung über die Richtigkeit aller Angaben sowie eine Erklärung darüber beinhalten, dass Hinderungsgründe im Sinne des § 2 Absatz 4 nicht bestehen.

(3)1 Die Pflegekasse stellt den Nachweis (nach § 6 Absatz 1) bzw. aussagefähige Unterlagen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 auch dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung. 2 Eine Befassung mit dem Hilfeersuchen der antragstellenden Pflegekasse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgt mit Vorliegen der Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes über die Begründetheit des Antrags.

(4)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der Entscheidung über die Gewährung einer Liquiditätshilfe die Vorlage weiterer Auskünfte und Nachweise verlangen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Auskunftsverlangen des GKV-Spitzenverbandes gegenüber der Pflegekasse.


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