Ziff. 4.2.1.3. RS 2023/02, Erhöhung der Einkommensgrenze durch die Kosten der Unterkunft
(1) Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und ggf. die Kinder den sich aus § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG ergebenden Betrag, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, der allerdings auf einen sich ebenfalls aus § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG ergebenden Höchstbetrag begrenzt ist.
(2) Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Besteht die Wohngemeinschaft neben der Frau und ggf. dem Kind bzw. den Kindern noch aus weiteren Personen, so sind die Unterkunftskosten (Miete sowie Lasten bei Eigenheimbesitzern) gleichmäßig auf alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu verteilen. Dazu werden die Unterkunftskosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (dazu zählen z. B. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Kinder) dividiert. Anzusetzen ist jeweils der sich für die Frau und ggf. der sich für das jeweilige Kind im Sinne des Ziff. 4.2.1.2. ergebende Anteil.
(3) Dabei anfallende kostensenkende Leistungen wie z. B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung sind abzuziehen.
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