Ziff. 6.3. RS 1992/01, Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
(1) Die Altersgrenze zur Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der lndividualprophylaxe wurde vom 12. auf das 6. Lebensjahr herabgesetzt. Bei der unverändert fortgeltenden Altersbegrenzung für Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V (12. Lebensjahr) kommen für die Dauer der zeitlichen Überschneidung sowohl Maßnahmen der Gruppenprophylaxe als auch der lndividualprophylaxe ergänzend nebeneinander in Betracht.
(2) Als neue Leistung zur Verhütung von Zahnerkrankungen wird Versicherten, die das 6., aber noch nicht das [18]. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren eingeräumt. Entsprechendes gilt jedoch nicht für die Milchzähne. Die neuen Maßnahmen können außerhalb der einmal in jedem Kalenderhalbjahr vorgesehenen zahnärztlichen Untersuchungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach § 22 Absatz 1 SGB V in Anspruch genommen werden. [Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92].
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