Category Image
Richtlinien

oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



I. § 7 oKFE-RL, Datenquellen

(1) Zur Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 können — neben allgemein zugänglichen Informationen — entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:

  • a)von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten,
  • b)die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen,
  • c)Daten der Krebsregistrierung.

(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:

  • a)die für die Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten,
  • b)die diese Daten verarbeitenden Stellen,
  • c)die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.