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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



I. § 9 oKFE-RL, Datenfluss und einbezogene Stellen

(1)1 Die zum Zweck der Programmbeurteilung zu verarbeitenden Daten sind regelmäßig von der sie elektronisch dokumentierenden oder vorhaltenden Stelle über eine Datenannahmestelle und eine Vertrauensstelle an die Auswertungsstelle zu übermitteln. 2 Die Krebsregister übermitteln ihre Daten direkt an die Vertrauensstelle. 3 Sofern Versicherte einen wirksamen Widerspruch nach I. § 8 erklärt haben, ist dessen Umsetzung nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(2) Datenannahmestelle ist für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung und für die Krankenkassen die vom G-BA beauftragte Datenannahmestelle bei der Vertrauensstelle.

(3) Vertrauensstelle ist die entsprechend den Vorgaben des § 299 Absatz 2 SGB V vom G-BA für die Pseudonymisierung der versichertenidentifizierenden Daten benannte Stelle.

(4) Die zentrale Widerspruchstelle ist eine vom G-BA beauftragte Stelle, gegenüber der Versicherte ihren Widerspruch erklären können und die diese Widersprüche in einem vorgegebenen Verfahren an die Vertrauensstelle weiterleitet.

(5)1 Auswertungsstelle ist die entsprechend den Vorgaben des § 299 Absatz 3 SGB V vom G-BA benannte Stelle, die die zu den in den Krebsfrüherkennungsprogrammen festgelegten Kriterien übermittelten Programmbeurteilungsdaten auswertet. 2 Die Auswertungsstelle kann das IQTIG sein.


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