oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
II. § 13 oKFE-RL, Datenquellen
Zur Auswertung der Kriterien nach II. § 12 werden die gemäß der Anlage III zu dokumentierenden Daten der
a)Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gemäß II. § 9 und II. § 10,
b)Krankenkassen und
c)Krebsregister
genutzt.
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