oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
III. § 9 oKFE-RL, Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
(1)1 Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführten Untersuchungen sind elektronisch gemäß III. § 12 zu dokumentieren und von der dokumentierenden Ärztin oder vom dokumentierenden Arzt an die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. 2 Die Inhalte der Dokumentation sind in der Anlage VII festgelegt.
(2) Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, Änderungen an der Anlage VII vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit ihr wesentlicher Inhalt nicht verändert wird.
(3) Die Abrechnung der Leistungen setzt eine vollständige Dokumentation der jeweiligen Untersuchungen voraus.
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