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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG [RS 1996/02]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 4.2.2.6.5. RS 1996/02, [SGB III]-Leistungen

(1) Auf das Verletztengeld werden Ansprüche auf Leistungen nach dem [SGB III], die wegen einer Sperrzeit ruhen, angerechnet. Besteht Anspruch auf Verletztengeld und wurde für die Leistung nach dem [SGB III] eine Sperrzeit verhängt, so wird auf das Verletztengeld die ruhende [SGB III]-Leistung angerechnet; der Differenzbetrag zum Verletztengeld ist als Verletztengeld-Spitzbetrag an den Versicherten zu zahlen.

(2) Auf das Verletztengeld ist im übrigen auch das nach § 146 SGB III] weitergezahlte Arbeitslosengeld . . . anzurechnen.


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