(1) Auf das Verletztengeld werden Ansprüche auf Leistungen nach dem [SGB III], die wegen einer Sperrzeit ruhen, angerechnet. Besteht Anspruch auf Verletztengeld und wurde für die Leistung nach dem [SGB III] eine Sperrzeit verhängt, so wird auf das Verletztengeld die ruhende [SGB III]-Leistung angerechnet; der Differenzbetrag zum Verletztengeld ist als Verletztengeld-Spitzbetrag an den Versicherten zu zahlen.
(2) Auf das Verletztengeld ist im übrigen auch das nach § 146 SGB III] weitergezahlte Arbeitslosengeld . . . anzurechnen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.