Ziff. 6.3. RS 1996/02, Unfallanzeige bei Unfällen von Rehabilitanden (§ 193 SGB VII)
Wie bisher sind die Unternehmer verpflichtet, den Unfallversicherungsträgern Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen anzuzeigen, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben. Bei Unfällen von Rehabilitanden im Zusammenhang mit einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bzw. [stationären, teilstationären oder ambulanten] Leistung zur Rehabilitation (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII) obliegt diese Verpflichtung nunmehr dem Träger der Einrichtung. Unabhängig davon ist es aber dabei geblieben, dass für diese Fälle der jeweilige Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.