KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 2 KSVwV, Mitglieder nach Alter und Bundesländern
(1)
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. 10. jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Altersgruppen, getrennt nach
1.Mitgliedergruppen,
2.Geschlecht,
3.die versicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder zusätzlich nach der Staatsangehörigkeit, wobei die Erhebung nach Altersgruppen für die nichtdeutschen Pflichtmitglieder in ihrer Gesamtheit durchzuführen ist.
(2)
Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. 10. jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Bundesländern, getrennt nach
1.Mitgliedergruppen,
2.Geschlecht.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 30. 11. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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