KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 4 KSVwV, Nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegende Personen
(1) Die Versicherungsträger (ohne landwirtschaftliche Krankenkassen) erfassen nach dem Stand vom 1. 10. jeden Jahres die Zahl der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Personen, von denen aber Beiträge zu den Rentenversicherungen und/oder zur Bundesanstalt für Arbeit eingezogen werden.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. 10. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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