Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 6 KSVwV, Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher und ambulanter zahnärztlicher Behandlung, Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftsvorsorge und sonstigen Hilfen

(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher Behandlung, von ambulanter zahnärztlicher Behandlung und von sonstigen Hilfen getrennt nach

  • 1.Leistungsarten — soweit zutreffend —,
  • 2.Versichertengruppen.

(2) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Leistungsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Mutterschaftsvorsorge getrennt nach

  • 1.Leistungsarten,
  • 2.Männern, Frauen und Kindern,
  • 3.Versichertengruppen.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. 8. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.