KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 7 KSVwV, Genesungs- und Vorbeugungskuren
(1)
Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Genesungs- und der Vorbeugungskuren sowie deren Dauer getrennt nach
1.Kuren mit voller Kostenübernahme,
2.Kuren mit Kostenzuschuss,
3.Versichertengruppen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 4. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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