(1)
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet kraft Gesetzes, wenn anzunehmen ist, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB nicht mehr besteht. Davon ist nach § 191 Nummer 4 SGB V in der seit dem 15. 12. 2018 geltenden Fassung auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
-Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.
-Die Krankenkasse konnte trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln.
(2) Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die freiwillige Mitgliedschaft einschließlich der Versicherung von familienversicherten Angehörigen rückwirkend ab Beginn des 6-monatigen Zeitraums zu beenden.
(3) Im Übrigen wird im Verfahren der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nummer 4 SGB V nicht danach differenziert, ob diese seinerzeit nach § 9 oder § 188 Absatz 4 SGB V begründet wurde.
(4) Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt (vgl. Ziff. 5.4.1.).
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