Category Image
Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 5

Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2023 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 4.4. RS 2023/05, Bestandsbereinigung der Versicherungsverhältnisse nach § 408 SGB V

(1) Aus Anlass der Neukonzeption der Ausgestaltung der obligatorischen Anschlussversicherung durch das GKV-VEG waren die Krankenkassen zur Bereinigung ihres Mitgliederbestands für den Zeitraum vom 1. 8. 2013 bis zum 1. 1. 2019 um die sog. "ungeklärten passiven" Mitgliedschaften bis zum 15. 6. 2019 verpflichtet. Danach waren Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren:

  • -Die Krankenkasse konnte keinen Kontakt zum Mitglied herstellen.
  • -Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
  • -Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.

(2) Weitere Erläuterungen hierzu enthält die vorangegangene Fassung dieser Grundsätzlichen Hinweise vom 14. 12. 2018.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.