KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 9 KSVwV, Jährliche Rechnungsergebnisse
Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen legen die jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung, Vermögensrechnung und Ergebnisse der Auftragsgeschäfte) in der Gliederung des Kontenrahmens, ergänzt von den am KVdR-Belastungsausgleich beteiligten Versicherungsträgern um Angaben für die Durchführung dieses Ausgleichs bis zum 2. 5. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, die Ersatzkassen, die See-Krankenkasse und die Betriebskrankenkassen der Bundespost, der Bundesbahn sowie des Bundesministeriums für Verkehr bis zum 31. 5. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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