KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 11 KSVwV, Personal und Beitragssätze
(1)
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom Jahresende
1.ihr Personal, gegliedert nach
a)dem Arbeitsverhältnis,
b)Tätigkeitsbereichen,
2.die Zahl und die Art der Eigenbetriebe sowie deren Personal, gegliedert nach
a)dem Arbeitsverhältnis,
b)Tätigkeitsbereichen,
3.in den Jahren mit Sozialversicherungswahlen auch die Zahl der Mitglieder ihrer Selbstverwaltungsorgane getrennt nach
a)Vorstand,
b)Vertreterversammlung.
(2)1 Die Versicherungsträger erfassen die Beitragssätze für die einzelnen Mitgliedergruppen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder als Jahresdurchschnitt. 2 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen geben statt der Beitragssätze ihre Beitragsklassen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder nach dem Stand vom Jahresende an.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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