Ziff. 5.2. RS 2019/02, Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die unter Ziff. 5.1. beschriebene Rechtsfolge (Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) tritt auch ein, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zurückzuführen ist. In diesem Fall haben betroffene Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.1.).
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