Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 12 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Benennung von Ansprechstellen

(1) Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtige, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Absatz 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information sicherzustellen.

(2) Die Vereinbarung von Standards zur Ausrichtung der Ansprechstelle ist nicht vorgesehen. Die konkrete Ausrichtung von Ansprechstellen liegt in der Verantwortung des einzelnen Rehabilitationsträgers.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.