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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 14 SGB IX Ziff. 2.4. RS 2001/02, Feststellung des Rehabilitationsbedarfs/Gutachteneinholung

Der erst- oder im Falle der Weiterleitung zweitangegangene Rehabilitationsträger, vom Gesetzgeber als "leistender Rehabilitationsträger" definiert, hat den Rehabilitationsbedarf nach Absatz 2 unverzüglich und umfassend festzustellen. Diese Aufgabe obliegt dem leistenden Rehabilitationsträger grundsätzlich auch im Falle der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger, wobei die entsprechenden Verfahrensschritte des hierbei zu berücksichtigenden Teilhabeplanverfahrens durch die §§ 15 bis § 22 SGB IX bestimmt werden. Ist zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine gutachtliche Stellungnahme nicht erforderlich, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm. Ist jedoch eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und kann dadurch die 3-Wochen-Frist für eine Sachentscheidung nicht eingehalten werden, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme zu treffen.


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