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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 16 SGB IX Ziff. 9. RS 2001/02, Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie der Verjährungsfrist des § 113 SGB X

Die Regelung des § 16 SGB IX ergänzt und konkretisiert die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X. Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 16 SGB IX finden daher die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie die Verjährungsfrist des § 113 SGB X Anwendung und sind entsprechend zu beachten.


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