Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 6.1. RS 2022/10, Eintritt von Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtige haben nach § 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V bei Eintritt der Versicherungspflicht der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber) unverzüglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen. Die Vorlage eines wie auch immer gearteten Nachweises über die zuständige Krankenkasse durch das Mitglied ist nicht mehr vorgesehen; anstelle dessen tritt künftig eine elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (vgl. Ziff. 11.). Kommt das Mitglied dieser Mitteilungspflicht gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht nach, gilt die unter Ziff. 6.5.2.1. beschriebene Verfahrensweise.

(2) Versicherte, die aufgrund eines vorrangigen und eines nachrangigen Versicherungsverhältnisses über mehr als eine zur Meldung verpflichtete Stelle verfügen (z. B. versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Rentenbezug), haben grundsätzlich alle zur Meldung verpflichteten Stellen über ihren Krankenkassenwechsel aus Anlass des Beginns der Versicherungspflicht rechtzeitig zu informieren. Ein Krankenkassenwechsel vollzieht sich allerdings auch dann, wenn im Einzelfall lediglich die für ein vorrangiges Versicherungsverhältnis zuständige Meldestelle innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht informiert wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.