Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 8.1. RS 2022/10, Arten der Bindungsfristen

(1) Nach der Ausübung des Wahlrechts ist das Mitglied nach der Rechtslage ab dem 1. 1. 2021 an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden (allgemeine Bindungsfrist). Darüber hinaus gilt die besondere Bindungsfrist von einem oder 3 Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse nach § 53 SGB V Gebrauch machen. Beide Fristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.

(2) Davon zu unterscheiden ist die nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V für bestimmte Personengruppen eingeräumte Option, eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch zu wählen (sog. Optionskrankengeld). Die hierbei entstehende 3-jährige Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V ist im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts nicht zu berücksichtigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.