Ziff. 8.3.3. RS 2022/10, Bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zwecks Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung
(1)
Die allgemeine Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird (§ 175 Absatz 4 Satz 9 2. Halbsatz SGB V). Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht z. B. für Personen, die
-bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über einen substitutiven Krankenversicherungsschutz verfügen (eine Zusatzversicherung reicht nicht aus),
-einer der nach § 176 Absatz 1 SGB V anerkannten Solidargemeinschaften als Mitglied angehören,
-einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge haben,
-beihilfeberechtigt sind und über eine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen oder
-einem Sondersystem wie der freien Heilfürsorge angehören.
(2) Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist die maßgebende Mindestbindungsfrist nach § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V zu beachten (vgl. Ziff. 8.4.1.).
(3) Ein neuer Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V oder eine Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein neues Krankenkassenwahlrecht zur Folge, mit dessen Ausübung durch das Mitglied eine erneute 12-monatige Bindungsfrist nicht einhergeht, wenn der Versicherte das Mitglied der Krankenkasse wird, bei der zuletzt eine freiwillige Mitgliedschaft bestand.
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