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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 73 SGB IX Ziff. 3.7. RS 2001/02, Aufwendungen für die Begleitperson

Die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson werden in entsprechender Anwendung der § 73 SGB IX Ziff. 3.1. bis § 73 SGB IX Ziff. 3.6. erstattet. Entsteht der Begleitperson Verdienstausfall infolge der Begleitung, so ist auch dieser als Reisekosten zu erstatten.


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