Category Image
Gesetze

WG – Wechselgesetz

Wechselgesetz [WG]
Sonstige
Navigation
Navigation

WG – Wechselgesetz



Artikel 1 WG

Der gezogene Wechsel enthält:

  • 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  • 4.die Angabe der Verfallzeit;
  • 5.die Angabe des Zahlungsortes;
  • 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  • 7.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 8.die Unterschrift des Ausstellers.

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

BAG
BFH Mehr anzeigen
BSG Mehr anzeigen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.