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WG – Wechselgesetz



Artikel 12 WG

(1)1 Das Indossament muss unbedingt sein. 2 Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.


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