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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 49 WG

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  • 1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  • 2.1 die Zinsen dieses Betrags zu 6 v. H. seit dem Tag der Einlösung. 2 Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens aber 6 v. H.;
  • 3.seine Auslagen;
  • 4.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikel 48 Absatz 1 Nummer 4 berechnet wird.

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