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Grundsätze

BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeiVerGs]
Sozialversicherungsrecht
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BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung



Ziff. 3.2.1. BeiVerGs, Voraussetzung für die Verrechnung

(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn

  • a)der Arbeitgeber zur Aufrechnung von Beiträgen berechtigt ist (vgl. Ziff. 3.1.1.) und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
  • b)sie zu viel Beiträge berechnet hat und diese vom Arbeitgeber gezahlt worden sind,
  • c)zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden und nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht (vgl. Ziff. 3.3.1.).

(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Ziff. 3.1.1. entsprechend.


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