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Grundsätze

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Absatz 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung [DÜ-Vb])
Sozialversicherungsrecht
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DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung



§ 1 DÜ-VB, Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen — vertreten durch den GKV-Spitzenverband — und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Die Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung.


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