(1)1 Die Verordnung als Krankenhausvermeidungspflege ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der von der Verordnerin oder dem Verordner erstellten Behandlung bedarf und diese Bestandteil des von der Verordnerin oder dem Verordner erstellten Behandlungsplans ist. 2 Sie kann verordnet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
-Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar ist. 2 Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Versicherte oder ein Versicherter die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung verweigert.
-Dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird. 2 Dies ist gegeben, wenn durch die Ergänzung der ambulanten ärztlichen Behandlung mit Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann.
-Dadurch Krankenhausbehandlung verkürzt wird (vgl. § 7 Absatz 5).
(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege verordnet werden.
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