Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 1.3. RS 2006/06, Versicherter Personenkreis

(1) Unfallversichert sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI.

(2) Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören vornehmlich Familienangehörige und Verwandte (auch wenn sie mit dem Gepflegten im gleichen Haushalt leben) sowie Nachbarn und Freunde.

(3) Der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit spielt keine Rolle. Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einer Pflegetätigkeit von weniger als 14 Wochenstunden. Selbst einmalige oder kurzfristige Pflegetätigkeiten lösen den Unfallversicherungsschutz aus (BSG, Urteil vom 7. 9. 2004 — B 2 U 46/03 R —).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.