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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2. RS 2006/06, Allgemeines

(1) Die Pflegekasse hat die in der Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII versicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Allerdings können die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Trägern der Unfallversicherung durch Vereinbarung Näheres über das Meldeverfahren regeln.

(2) Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesverband der Unfallkassen wurde Einvernehmen erzielt, auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens zu verzichten.


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