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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.3. RS 2006/06, Anwendung der VV Generalauftrag Verletztengeld

(1) Nach der VV Generalauftrag Verletztengeld übernimmt die Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes für Versicherte, die als versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer Mitglieder der Krankenkasse sind und soweit deren Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, sowie für krankenversicherte Bezieher von SGB III-Leistungen.

(2) Die Krankenkassen zahlen Verletztengeld bei Pflegeunfällen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen im Rahmen der VV Generalauftrag Verletztengeld somit nur in den Fällen, in denen die verletzte nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson die Pflegetätigkeit neben einem Beschäftigungsverhältnis ausübt oder Leistungen nach dem SGB III bezieht. Bemessungsgrundlage für das auftragsweise zu zahlende Verletztengeld ist ausschließlich das Arbeitsentgelt bzw. die SGB III-Leistung. Der Anspruch auf das Verletztengeld besteht in diesen Fällen unabhängig davon, bei welchem Unfallversicherungsträger aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses oder des Bezugs von SGB III-Leistungen Unfallversicherungsschutz gegeben ist, ausschließlich gegen den für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger.

(3) Stellt der Unfallversicherungsträger fest, dass die verletzte Pflegeperson nicht zum Personenkreis des § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII gehört, aber aufgrund anderer Vorschriften (vgl. Ziff. 1.3.5.1.) Unfallversicherungsschutz gegeben ist und die finanzielle Zuwendung des Gepflegten an die Pflegeperson für die Bemessung des Verletztengeldes heranzuziehen ist, erteilt er der Krankenkasse einen entsprechenden Einzelauftrag nach der VV Einzelauftrag.


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