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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. 7.1. RS 2007/07, Mitteilungen der Arbeitgeber

(1) Die Arbeitgeber haben den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgern nach § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis durch eine Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben sie

  • -das Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziff. 3.1.3.1.) und
  • -die beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen (vgl. Ziff. 3.2.)
mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen der Arbeitgeber erfolgen mit den jeweiligen Entgeltbescheinigungen als Formular oder durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen.

(3) Private Krankenversicherungsunternehmen und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zahlende Stellen erhalten diese Mitteilungen nicht.

(4) In den Fällen einer bereits vor dem 1. 1. 2008 begonnenen Zahlung laufender arbeitgeberseitiger Leistungen, in denen aufgrund der Freigrenze von 50 EUR Beitragsfreiheit ab 1. 1. 2008 eintritt, hat der Arbeitgeber den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträger über das Ende der Beitragspflicht zum 31. 12. 2007 zu informieren.


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