Expertenforum - Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

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  • 01
    Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wenn 2 Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50% an der Gesellschaft beteiligt sind und Sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden, stellt sich für mich die Frage ob man die Umlage 1 abführen muss. Zu Gesellschafterbeschlüssen braucht man die einfacher Mehrheit. Aus meiner Sicht gilt in diesem Fall die Regelung nicht, wie bei Fremdgeschäftsführen und Mindergesellschafter-Geschäftsführern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ute Hanke




     

  • 02
    RE: Abführung Umlage 1 Gesellschafter/Geschäftsführer

    Sehr geehrte Frau Hanke,
     
    im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) werden nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die für Arbeitnehmende fortzuzahlenden Arbeitsentgelte erstattet (Umlage 1).
     
    Als Arbeitnehmende im Sinne des AAG gelten grundsätzlich alle Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, sich also dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu unterstellen haben. 
    Der Arbeitnehmendenbegriff in diesem Sinne bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts.
     
    GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) sind von dem U1-Verfahren ausgenommen, da sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmenden zählen.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nicht am U1-Verfahren teilnehmen.
    Diese Qualifizierung ist nicht von Mehrheitsverhältnissen in der Beschlussfassung abhängig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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