Expertenforum - Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

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  • 01
    Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

    Guten Tag,

    folgende Situation:

    Ein Arbeitnehmer ist in 2023 erkrankt, die letzte Lohnabrechnung lief im Oktober 2023, danach Krankengeldbezug. In 2024 wurde kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt, da Unterbrechung. Kündigung durch AN per April 2024. Gerichtlicher Vergleich im November, Zahlung von 8.000,-- € für Urlaubsabgeltung und Überstundenabgeltung. Meiner Meinung nach ist diese Zahlung sv-frei, nur steuerpflichtig, da in 2024 keine SV-rechtlichen Tage angefallen sind. Ist dies so korrekt oder habe ich einen Denkfehler ?

    Vielen Dank im Voraus

    VG

    C. Zoz

  • 02
    RE: Einmalzahlung sv-frei bei Krankengeld u. Kündigung

    Hallo C. Zoz,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung und der Überstundenvergütung sozialversicherungsrechtlich zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich  nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.  Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 

    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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